Nordrhein-Westfalen soll Vorreiter in Sachen Klimaneutralität werden und als erste Industrieregion Europas einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Dabei werden die erneuerbaren Energien eine entscheidende Rolle spielen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Industriestandorts NRW sichern.

Um diese ehrgeizigen Ziele zu erreichen und den Vorgaben des Bundesministeriums zur Flächenausweisung gerecht zu werden, ist eine Änderung des Landesentwicklungsplans erforderlich. Diese Änderung sieht vor, mehr Flächen für die Windenergie auszuweisen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde dem Landtag bereits vorgelegt, der sowohl die Ausweisung der Flächen für Windenergieanlagen neu definiert als auch die Abstandsregelungen für diese Anlagen ändert.

Zukünftig soll der Ausbau von Windenergieanlagen in speziell festgelegten Zonen der Regionalplanung erfolgen, was die bisherige pauschale 1000-Meter Abstandsregelung überflüssig macht. Die übergeordneten Abstandsregeln bleiben jedoch bestehen. Durch enge Zusammenarbeit mit den Kommunen und die Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse soll die Akzeptanz für den Ausbau von Windenergieanlagen sichergestellt werden. Auf diese Weise werden neue Anlagen dort errichtet, wo sie gewollt sind und für das Land sinnvoll sind.

Neben den Änderungen im Bereich der Windenergieanlagen sieht der Gesetzesentwurf für den neuen Landesentwicklungsplan auch Anpassungen für Photovoltaik-Anlagen vor. Diese sollen einerseits sicherstellen, dass keine wertvollen landwirtschaftlichen Flächen durch den Ausbau verloren gehen, und andererseits ungenutzte Freiflächen zur Energiegewinnung genutzt werden können.

Parallel zu diesen Änderungen wird auch die Landesbauordnung überarbeitet. Der Fokus liegt hierbei auf der beschleunigten und vereinfachten Genehmigung von Windenergieanlagen sowie auf der von der Bundesregierung vorgesehenen Pflicht zum Einbau von Solaranlagen in Neubauten. Ab dem 1. Januar 2024 wird der Einbau von Solaranlagen für Nichtwohngebäude zur Pflicht, ab 2025 gilt dies auch für Wohngebäude. Darüber hinaus wird das bestehende Verbot von Schottergärten präzisiert, um mehr versiegelte Flächen als Lebensraum für Flora und Fauna sowie für Starkregenereignisse freizugeben.

Die Bundesregierung hat mit dem Wind-an-Land-Gesetz festgelegt, dass NRW bis 2030 1,8% der Landesfläche für Windenergie ausweisen muss. Durch die geplanten Gesetzesänderungen wird dieses Ziel sogar früher als geplant erreicht, wodurch die Energiesicherheit gewährleistet, die Stromkosten gesenkt und der Klimawandel verlangsamt werden können. Es wird auf eine strategische Entwicklung und das Potenzial bestimmter Gebiete gesetzt, anstatt ein unkontrolliertes Wachstum im gesamten Land zuzulassen. Das Landesamt für Natur- und Verbraucherschutz hat dazu eine Studie vorgelegt, die Potentialflächen für Windenergie beschreibt und NRW bescheinigt, dass sogar mindestens 3,1% des Landes Fläche für Windenergie bietet. Der Kreis Heinsberg bietet in dieser Rechnung eine Potentialfläche von 2.500 Hektar, welche allerdings nicht ausgeschöpft werden müsste, um die geforderten 1,8% der Landesfläche zu erreichen.

Die geplanten Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen zielen darauf ab, die Energiewende voranzutreiben, den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und die Klimaziele zu erreichen. Gleichzeitig sollen die wirtschaftliche Stärke und Wettbewerbsfähigkeit des Landes erhalten bleiben. Es ist ein ehrgeiziger Schritt, der zeigt, dass Nordrhein-Westfalen bereit ist, eine führende Rolle in Europa einzunehmen, wenn es um den Klimaschutz und die nachhaltige Entwicklung der Industrie geht.

Jetzt ist die Öffentlichkeit aufgerufen, Stellung zum Entwurf der Änderung des Landesentwicklungsplans NRW zu nehmen. Bis zum 21. Juli 2023 haben alle Interessierten die Möglichkeit, ihre Meinung und Anregungen einzubringen. Die Stellungnahmen können über das Beteiligungsportal des Landes (https://landesplanung.nrw.de/landesentwicklungsplan), per E-Mail (landesentwicklungsplan@mwike.nrw.de), per Post an das Ministerium oder per Fax (0211/61772-774) übermittelt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Stellungnahme persönlich zur Niederschrift abzugeben.

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